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  -      Verband für körperorientierte Psychotherapie in Bayern e.V.

 

 

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Satzung

Neufassung vom 28. Januar 2002

§ 1

Name und Rechtsnatur

1.      Der Verband für körperorientierte Psychotherapie in Bayern e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2.      Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen.

3.      Der Vorstand wird ermächtigt, nach den Maßgaben des Registergerichts und des Finanzamtes für Körperschaften Änderungen vorzunehmen.

§ 2

Vereinszweck

1.      Zweck des Verbandes ist die Förderung von Gesundheitspflege, Bildung und Forschung insbesondere auf dem Gebiet der Psychotherapie und der körperorientierten Psychotherapie.

§ 3

Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes

1.      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a)      die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben

b)      Tagungen sowie Begegnungs- und Gesprächsveranstaltungen für Psychotherapeuten aller Therapierichtungen.

c)      Öffentlichkeitsarbeit, wie z. B. Veranstaltungen organisieren und publizistische Bemühungen unterstützen.

§ 4

Tätigkeit

1.      Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5

Verbandsmittel

a)      Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

b)      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verbandes.

 § 6

Vergütung

1.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 7

Mitglieder

1.      Der Verband besteht aus dem Zusammenschluß von Psychotherapieausübenden HPG/PTG, die die körperorientierte Anwendung zu einem Schwerpunkt der psychotherapeutischen Praxis gemacht haben.

a)      Klinische Mitglieder des Vereins können alle BehandlerInnen werden, die körperorientierte psychotherapeutische Verfahren anwenden, wie HeilpraktikerInnen, Psychotherapieausübende nach HPG und andere Berufsgruppen, die körperorientierte Psychotherapie ausüben.

b)      Wer als Psychotherapieausübender zur Mitgliedschaft anerkannt wird, bestimmt der Vorstand durch einen Mindestkriterienkatalog, der der Mitgliederversammlung zur Stellungnahme vorgelegt werden muß.

2.      Assoziierte Mitglieder sind in körperorientierter Psychotherapie-Ausbildung befindliche Personen. Sie haben kein Stimmrecht.

3.      Fördermitglieder sind andere natürliche oder juristische Personen, die den Vereinszweck fördern wollen. Sie haben kein Stimmrecht.

4.      Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich einzureichen.

5.      Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Verbandsvorstand mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.

§ 8

Pflichten der Mitglieder

1.      Die Mitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe entscheidet der Vorstand.

2.      Die Mitglieder verpflichten sich zu einer regelmäßigen Fachfortbildung, die sie gegenüber dem Vorstand auf Nachfrage nachweisen müssen. Genaueres regelt ein Vorstandsbeschluß, der der Mitgliederversammlung zur Stellungnahme vorgelegt werden muß.

§ 9

Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet

a)      durch Tod

b)      durch Verlust der Geschäftsfähigkeit oder der bürgerlichen Ehrenrechte

c)      durch Austrittserklärung - der Austritt erfolgt jeweils zum Ende des Geschäftsjahres

d)      durch Ausschluß, der vom Vorstand nach Anhörung des/der Betroffenen mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden kann, wenn wichtige Gründe, insbesondere Verstöße gegen die Satzung des Verbandes für körperorientierte Psychotherapie vorliegen oder wenn ein Mitglied das Ansehen des Verbandes für körperorientierte Psychotherapie oder dessen Einrichtungen schädigt.

e)      durch Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds

f)        wenn der von der Mitgliederversammlung satzungsgemäß festgelegte Mitgliedsbeitrag oder ein höherer Beitrag, zu dessen Zahlung sich das Mitglied verpflichtet hat, für einen Zeitraum von einem Jahr nicht entrichtet wurde, es sei denn, daß ein entsprechender Stundungsbeschluß des Vorstandes vorliegt.

2.      Ein Ausschluß nach § 9 – 1. d) und f) ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

3.      Gegen den Ausschluß nach § 9 – 1. d) und f) kann das betroffene Mitglied binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes Berufung gegenüber dem Vorstand einlegen; über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

§ 10

Finanzen

1.      Der Verband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Spenden.

2.      Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit werden in einer Betragsordnung festgelegt, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

§ 11

Organe und organisatorische Gliederung des Verbandes

1.      Die Organe des Verbandes sind:

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand

c)      die Ethikkommission

2.      Die Organe sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig und entscheiden mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.

3.      Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle

4.      Der Leiter der Geschäftsstelle wird vom Vorstand des Verbandes mit Zweidrittel-Mehrheit berufen.

5.      Die Vergütung des Leiters der Geschäftsstelle wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 12

Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Verbandes. Sie überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. 

2.      Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)      Änderung der Satzung, die mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden beschlossen

werden kann.

b)      Wahl des Vorstandes und zwar

·        des/der Vorsitzenden

·        des/der Schatzmeister/in

c)      Wahl von zwei KassenprüferInnen

d)      Wahl der Ethikkommission mit drei Mitgliedern. Davon darf nur ein Mitglied dem Vorstand angehören.

e)      Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes des/der SchatzmeisterIn sowie des Berichtes der Kassenprüfer

f)        Entlastung des Vorstandes

g)      Beschlußfassung über die Beitragsordnung

3.      Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird von dem/der Vorsitzenden auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen. Die Einladung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 28 Tage vor dem Versammlungstermin allen Mitgliedern an deren zuletzt bekanntgegebene Adresse zuzusenden.

4.      Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist durch den/die SchriftführerIn und des/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 13

Vorstand

1.      Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er kann Aufgaben an von ihm zu benennende Personen oder Institutionen delegieren, soweit die Satzung nicht ausdrücklich andere Zuständigkeiten bestimmt.

2.      Der Vorstand setzt sich aus mindestens zwei Personen zusammen und wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

3.      Der Vorstand wird mindestens einmal vierteljährlich von dem/der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Er muß einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen.

4.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, der den Verein nach außen vertritt, oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

§ 14

Ethikkommission

1.      Die Ethikkommission berät und beschließt über die ethischen Grundlagen der Arbeit des Verbandes und seiner Mitglieder. Sie schlichtet in Streitfällen und steht für eine Ehrengerichtsbarkeit zur Verfügung. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind für die Mitglieder verbindlich, soweit kein Widerspruch eingelegt wird. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

2.      Bei nicht Zustandekommen der Ethikkommission durch eine Wahl der Mitgliederversammlung kann der Vorstand die Aufgaben der Ethikkommission an eine andere psychotherapeutische Ethikkommission übertragen.

§ 15

Sitz und Geschäftsjahr

1.      Der Sitz des Verbandes ist München

2.      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16

Auflösung

1.      Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit erfolgen. Dabei ist die Mitgliederversammlung beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Andernfalls ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann beschlußfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

2.      Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17

Haftung

1.      Der Verband haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 18

Inkrafttreten

1.      Die Neufassung der Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung zum

28. Januar 2002 in Kraft.

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